Pflegeleistungen
Wer legt den Pflegegrad fest? Der Pflegegrad wird durch den medizinischen Dienst der Kassen festgelegt. Mithilfe des neuen Begutachtungsverfahrens (NBA) wird die Pflegebedürftigkeit anhand von sechs Modulen festgelegt, u.a. werden die Mobilität und die Möglichkeit zur Selbstversorgung bewertet. Für jeden Bereich vergibt der Gutachter Punkte. Diese werden am Ende aufaddiert, aus der Summe ergibt sich dann die Einstufung des Pflegegrades. Ziel dieser Reform ist es, die Benachteiligung von Personen mit Demenz gegenüber körperlich erkrankten Versicherten zu beseitigen. Alle bereits mit einer anerkannten Pflegestufe bewerteten Pflegebedürftigen werden nicht erneut begutachtet. Bei ihnen wird von Seiten der Krankenkasse automatisch eine Einstufung in den nächsthöheren Pflegegrad, bei demenzerkrankten den übernächsten, vorgenommen.
Pflegesachleistungen ab 1.01.2022
Pflegegrad 1
Pflegegrad 2
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5
kein Anspruch
724€
1.363€
1.693€
2.095€
* Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Es besteht allerdings ein Anspruch auf 125,- € monatlich als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Zusätzlich können bei Verzicht auf Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste 1612,- € Verhinderungspflegegeld in Anspruch genommen werden. Dies dient als Ausgleich, damit Angehörige für die eigene Organisation der Pflege entschädigt werden. Darüber hinaus können 50% des Leistungsbetrages für die Kurzzeitpflege (bis zu 806,- €) für die Verhinderungspflege ausgegeben werden. Damit steigt die jährliche Verhinderungspflege auf insgesamt 2418,- € und ist in unserer Beispieltabelle auf den Monat herunter gerechnet. Außerdem können 20% der gesamten Kosten, bis maximal 4000,- € jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Dies entspricht monatlich ca. 333,- €.